Über den Verein

Im folgenden ist unsere Vereinsatzung darnieder gelegt um jedem Interessierten die Möglichkeit zu geben unsere Ziele in Wort und Schrift nachzuvollziehen

SATZUNG des Radsport – Fördervereins „TRETLAGER e.V.“

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen „TRET – LAGER“ und hat seinen Sitz in München.
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”. Er wurde am 29.10.2004 gegründet und soll [mitlerweile: ist] in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports.
  3. Der Verein wird zu diesem Zweck:
    1. Sportanlagen für den Radsport errichten und betreiben,
    2. geordnete Sport- und Spielübungen abhalten,
    3. sportliche Veranstaltungen durchführen,
    4. sachgemäß vorgebildete Übungsleiter/innen einsetzen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der Verein tritt dem Bayrischen Landessportverband BLSV bei.

§ 3 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

1. Die Farben des Vereins sind: Oliv, matt; Braun, matt, Schwarz, matt.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein führt als Mitglieder:
a. Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr),
b. Kinder (bis incl. 13 Jahre),
c. Jugendliche (14 – 17 Jahre),
d. Ehrenmitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Ablehnung einen Wiederspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat; die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt;
c. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet;
d. mit dem Tod.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein; ausgenommen sind offene finanzielle Verpflichtungen. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
7. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest,

§ 5 ORGANE DES VEREINS

1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs.2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1000.- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
6. Des Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
e. Erstellung des Kassenberichts,
f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Festlegung der Höhe eines Jahresbeitrags,
b. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder des Schriftführers und der Kassenprüfer,
c. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung,
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen Abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a. jährlich einmal, möglichst in des ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
b. Nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (E-Mail oder Brief) zu erfolgen.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Satzungsänderungen, die zur Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt oder der Eintragung des Vereins beim Registergericht dienen, können, bis die Gemeinnützigkeit bestätigt oder der Verein registriert wurde auch vom Vorstand beschlossen werden.

§ 8 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Bayern e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.